Unternehmen aus der Insolvenz kaufen: Ablauf, Chancen, Risiken
Stand 30.10.2026 · Redaktion Neuer Chef
Wer ein Unternehmen aus der Insolvenz übernimmt, kauft oft funktionierende Strukturen ohne die Altlasten, die zum Zusammenbruch geführt haben: Kundenstamm, eingespieltes Personal, Maschinen, Marken. Gleichzeitig läuft alles schneller und formaler als bei einem gewöhnlichen Firmenkauf. Der Verkäufer ist nicht mehr der Unternehmer, sondern das Verfahren mit Insolvenzverwalter, Gericht und Gläubigern. Dieser Ratgeber erklärt, wie ein solcher Kauf abläuft, wer entscheidet und worauf Käufer achten sollten.
Die Verfahrensarten im Überblick
Nach dem Insolvenzantrag beginnt zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren. Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob genug Masse für ein Verfahren vorhanden ist. In dieser Phase setzt es meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der das Vermögen sichert und den Betrieb möglichst fortführt. Verkauft wird in dieser Phase in der Regel noch nicht, vorbereitet aber sehr wohl: Viele Investorenprozesse starten bereits hier.
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eröffnete Verfahren. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verfügungsbefugnis und kann das Unternehmen oder Teile davon veräußern. Daneben gibt es die Eigenverwaltung: Die bisherige Geschäftsführung bleibt im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Eine Sonderform ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO, in dem das Unternehmen unter Aufsicht eine Sanierung vorbereitet, meist mit dem Ziel eines Insolvenzplans.
- Vorläufiges Verfahren: Sicherung und Fortführung, Vorbereitung des Verkaufs
- Eröffnetes Verfahren: Insolvenzverwalter verkauft, Gläubigerorgane stimmen zu
- Eigenverwaltung: Geschäftsführung handelt selbst, Sachwalter überwacht
- Schutzschirmverfahren: Sanierung unter Aufsicht, häufig über einen Insolvenzplan
Übertragende Sanierung: der typische Weg für Käufer
Die meisten Übernahmen aus der Insolvenz laufen als übertragende Sanierung. Der Käufer erwirbt nicht die Gesellschaft selbst, sondern ausgewählte Vermögenswerte: Anlagen, Vorräte, Marken, Domains, Verträge und den Kundenstamm. Rechtlich ist das ein Asset Deal. Die alte Gesellschaft mit ihren Verbindlichkeiten bleibt im Verfahren zurück und wird abgewickelt, der Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse und damit an die Gläubiger.
Der große Vorteil: Der Käufer startet mit einem bereinigten Betrieb. Er sucht sich aus, welche Teile er übernimmt, und haftet grundsätzlich nicht für die Altschulden des insolventen Unternehmens. Die Haftung aus Firmenfortführung, die beim normalen Asset Deal eine Rolle spielt, greift nach der Rechtsprechung beim Erwerb vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig nicht. Wer die Gesellschaft als Ganzes erhalten will, etwa wegen Lizenzen oder Zulassungen, braucht dagegen meist einen Insolvenzplan.
Der Investorenprozess: Tempo und Spielregeln
Insolvenzverwalter verkaufen strukturiert. Häufig beauftragen sie einen M&A-Berater, der potenzielle Käufer anspricht, einen Teaser verschickt und nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung einen Datenraum öffnet. Danach folgen unverbindliche Angebote, eine kurze Due Diligence und verbindliche Angebote. Den Zuschlag erhält in der Regel das Angebot, das für die Gläubiger insgesamt am besten ist – das ist nicht immer der höchste Kaufpreis, auch Arbeitsplatzerhalt und Umsetzungssicherheit zählen.
Das Tempo ist hoch, denn ein Betrieb in der Insolvenz verliert jeden Tag an Wert: Kunden wandern ab, Lieferanten liefern nur gegen Vorkasse, gute Mitarbeiter kündigen. Käufer sollten daher vorbereitet sein. Eine geklärte Finanzierung, ein kleines Team aus Berater, Anwalt und Branchenkenner sowie eine klare Vorstellung davon, welche Teile man übernehmen will, sind oft entscheidender als der letzte Euro im Angebot.
Ein verbindliches Angebot sollte genau beschreiben, welche Vermögenswerte, Verträge und Mitarbeiter übernommen werden sollen, wie hoch der Kaufpreis ist und wie er finanziert wird. Je weniger Bedingungen es enthält, desto attraktiver ist es für den Verwalter. Vorbehalte wie eine noch ausstehende Finanzierungszusage oder eine nachgelagerte Prüfung schwächen ein Angebot spürbar, weil sie das Risiko eines Scheiterns auf die Gläubiger verlagern.
Wer entscheidet: Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss, Gericht
Verhandlungspartner ist der Insolvenzverwalter, in der Eigenverwaltung die Geschäftsführung mit dem Sachwalter. Der Verwalter ist den Gläubigern verpflichtet und muss die Masse bestmöglich verwerten. Persönliche Vorlieben oder die Geschichte des Unternehmens spielen für ihn eine untergeordnete Rolle, dokumentierbare Argumente dagegen eine große. Er muss seine Entscheidung gegenüber Gläubigern und Gericht begründen können und wird deshalb auf Nachweise zur Finanzierung und auf ein schlüssiges Fortführungskonzept bestehen.
Das Insolvenzgericht führt die Aufsicht über den Verwalter, verhandelt aber nicht selbst über den Verkauf. Es bestellt den Verwalter, entscheidet über die Eröffnung und über die Eigenverwaltung und kann einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Für Käufer ist das Gericht vor allem als Informationsquelle wichtig: Seine Beschlüsse zeigen, in welcher Phase sich das Verfahren befindet und wer Ansprechpartner ist.
Die Veräußerung des Unternehmens gehört nach § 160 InsO zu den besonders bedeutsamen Rechtshandlungen. Dafür braucht der Verwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn keiner bestellt ist, der Gläubigerversammlung. Für Käufer heißt das: Ein ausverhandelter Vertrag steht häufig unter dem Vorbehalt dieser Zustimmung. Wer früh nachvollziehbar darlegt, warum sein Konzept den Gläubigern nützt, erleichtert die Entscheidung.
Mitarbeiter und Betriebsübergang nach § 613a BGB
Auch in der Insolvenz gilt § 613a BGB. Übernimmt ein Käufer einen Betrieb oder Betriebsteil, gehen die Arbeitsverhältnisse der dort tätigen Mitarbeiter grundsätzlich auf ihn über. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Ein Rosinenpicken bei der Belegschaft ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich, selbst wenn bei den Sachwerten frei ausgewählt werden kann.
Die Rechtsprechung kennt für den Erwerb aus dem eröffneten Verfahren Besonderheiten, vor allem bei der Haftung für Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind. In der Praxis werden Personalfragen oft über Sanierungskonzepte, Transfergesellschaften oder vorherige Restrukturierungen durch den Verwalter gelöst. Wie das im Einzelfall aussieht und welche Ansprüche tatsächlich übergehen, sollte ein Arbeitsrechtler vor dem Angebot prüfen.
Due Diligence unter Zeitdruck
Eine umfassende Prüfung wie beim gewöhnlichen Firmenkauf ist selten möglich. Umso wichtiger ist es, sich auf die entscheidenden Punkte zu konzentrieren. Der Verwalter kennt das Unternehmen oft selbst erst kurz und gibt deshalb kaum Garantien. Gekauft wird meist „wie besehen“, Gewährleistung und Garantien sind weitgehend ausgeschlossen. Was der Käufer nicht selbst geprüft hat, trägt er als Risiko. Eine kurze Liste mit den wichtigsten Prüfpunkten hilft, die knappe Zeit im Datenraum gezielt zu nutzen.
- Welche Kunden bleiben, welche Verträge lassen sich übertragen?
- Gehören Maschinen und Vorräte wirklich der Masse oder sind sie sicherungsübereignet, geleast oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert?
- Welche Schutzrechte, Domains und Software-Lizenzen sind übertragbar?
- Sind Genehmigungen, Zertifizierungen oder Zulassungen an die alte Gesellschaft gebunden?
- Wie hoch ist der Liquiditätsbedarf für die ersten Monate nach der Übernahme?
Chancen und Risiken abwägen
Die Chancen liegen auf der Hand: Der Kaufpreis orientiert sich am Verwertungswert, nicht an früheren Gewinnen. Käufer erhalten Marktzugang, Know-how und Personal, ohne die Altschulden mitzunehmen. Für Wettbewerber, Lieferanten oder strategische Käufer ist eine Insolvenz oft die einzige Gelegenheit, an ein bestimmtes Unternehmen zu kommen. Hinzu kommt, dass der Käufer die Struktur neu aufsetzen kann: Standorte, Sortiment und Kostenbasis lassen sich beim Neustart leichter anpassen als in einem laufenden Betrieb.
Die Risiken sind ebenso real. Ein Unternehmen ist nicht ohne Grund insolvent geworden, und wenn die Ursache im Geschäftsmodell liegt, löst ein Neustart sie nicht. Das Vertrauen von Kunden und Lieferanten muss neu gewonnen werden, und kurzfristig steigt der Kapitalbedarf. Wer übernimmt, braucht deshalb neben dem Kaufpreis ein belastbares Fortführungskonzept und ausreichend Liquidität.
Gelegenheiten finden: amtliche Quellen und Marktplätze
Insolvenzgerichte veröffentlichen Eröffnungen, Bestellungen von Verwaltern und weitere Beschlüsse auf dem Portal insolvenzbekanntmachungen.de. Dort lässt sich prüfen, welches Gericht zuständig ist, wer als Verwalter bestellt wurde und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Diese amtliche Quelle ist die verlässlichste Grundlage, bevor man Kontakt aufnimmt. Sie hilft auch, Angaben aus Presseberichten oder Inseraten zu überprüfen und den richtigen Verwalter zu identifizieren.
Investorensuchen selbst werden dort nicht ausgeschrieben. Sie erscheinen in Pressemitteilungen der Verwalter, in Fachmedien und auf Unternehmensbörsen. Interessenten sprechen am besten direkt die Kanzlei des Verwalters an, schildern kurz ihr Profil und ihre Finanzierung und bitten um Aufnahme in den Investorenprozess. Ein kurzes, konkretes Interessenschreiben wirkt dabei mehr als ein ausführliches Konzept. Wer regelmäßig Übernahmen aus der Insolvenz sucht, sollte außerdem Kontakte zu Verwalterkanzleien in seiner Region und Branche pflegen, denn viele Prozesse beginnen mit einer gezielten Ansprache bekannter Interessenten.