Eigenverwaltung

Auch: Insolvenz in Eigenverwaltung

In der Eigenverwaltung führt die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen im Insolvenzverfahren selbst weiter, überwacht von einem Sachwalter statt eines Insolvenzverwalters.

Die Eigenverwaltung ist eine Sonderform des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnet sie auf Antrag an, wenn eine geordnete Fortführung durch die bisherige Leitung zu erwarten ist und keine Nachteile für die Gläubiger drohen. Ein Sachwalter überwacht die Geschäftsführung, die Verfügungsbefugnis bleibt aber beim Unternehmen. Häufig wird ein erfahrener Sanierungsberater in die Geschäftsführung geholt.

Ziel ist meist die Sanierung über einen Insolvenzplan, bei dem der Rechtsträger erhalten bleibt. Daneben kann auch in der Eigenverwaltung ein Investor gesucht werden, der Anteile übernimmt oder den Geschäftsbetrieb im Wege der übertragenden Sanierung kauft. Für Kaufinteressenten heißt das: Ansprechpartner ist die Geschäftsleitung mit ihren Beratern, nicht ein Insolvenzverwalter. Wichtige Entscheidungen brauchen aber die Mitwirkung von Sachwalter und Gläubigerausschuss.

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Verwandte Begriffe

  • Schutzschirmverfahren

    Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes Eröffnungsverfahren in Eigenverwaltung, in dem ein Unternehmen unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan vorbereitet.

  • Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, verwaltet das Vermögen des insolventen Unternehmens und verwertet es im Interesse aller Gläubiger.

  • Gläubigerausschuss

    Der Gläubigerausschuss ist ein Gremium von Gläubigervertretern im Insolvenzverfahren, das den Verwalter unterstützt, überwacht und wichtigen Geschäften zustimmen muss.

  • Investorenprozess

    Ein Investorenprozess ist ein strukturiertes Verfahren, in dem ein Unternehmen mehreren Kaufinteressenten parallel angeboten wird, um den besten Käufer zu finden.

  • Übertragende Sanierung

    Bei der übertragenden Sanierung kauft ein Investor den Geschäftsbetrieb eines insolventen Unternehmens, während die Altschulden beim alten Rechtsträger bleiben.

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