Gläubigerausschuss

Auch: vorläufiger Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss ist ein Gremium von Gläubigervertretern im Insolvenzverfahren, das den Verwalter unterstützt, überwacht und wichtigen Geschäften zustimmen muss.

In größeren Insolvenzverfahren wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt, oft schon im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Ausschuss. Typischerweise sind darin unter anderem Banken, Lieferanten, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger vertreten. Der Ausschuss wirkt an zentralen Entscheidungen mit, etwa bei der Auswahl des Verwalters oder bei der Anordnung der Eigenverwaltung.

Für Kaufinteressenten ist der Ausschuss wichtig, weil der Verkauf des Unternehmens als Ganzes zu den Geschäften gehört, die seiner Zustimmung bedürfen. Ein Angebot muss also nicht nur den Verwalter, sondern auch die Gläubiger überzeugen. Entscheidend sind dabei meist Höhe und Sicherheit des Kaufpreises, die Zahl übernommener Arbeitsplätze und die Geschwindigkeit des Vollzugs. Angebote mit vielen Bedingungen haben es schwerer.

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Verwandte Begriffe

  • Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, verwaltet das Vermögen des insolventen Unternehmens und verwertet es im Interesse aller Gläubiger.

  • Investorenprozess

    Ein Investorenprozess ist ein strukturiertes Verfahren, in dem ein Unternehmen mehreren Kaufinteressenten parallel angeboten wird, um den besten Käufer zu finden.

  • Massegläubiger

    Massegläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen erst durch das Insolvenzverfahren entstehen; sie werden vor den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern aus der Masse bezahlt.

  • Eigenverwaltung

    In der Eigenverwaltung führt die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen im Insolvenzverfahren selbst weiter, überwacht von einem Sachwalter statt eines Insolvenzverwalters.

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