Betriebsübergang
Auch: § 613a BGB, Übergang der Arbeitsverhältnisse
Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht; die Arbeitsverhältnisse gehen mit über.
Wird ein Unternehmen im Wege des Asset Deals verkauft, tritt der Käufer nach § 613a BGB kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitnehmer behalten ihre bisherigen Rechte, etwa Betriebszugehörigkeit, Gehalt und Urlaubsansprüche. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam; Kündigungen aus anderen Gründen bleiben aber möglich.
Verkäufer oder Käufer müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichten. Die Arbeitnehmer können dem Übergang widersprechen. Ist die Unterrichtung fehlerhaft, kann sich die Frist für einen Widerspruch erheblich verlängern – ein Risiko, das in der Praxis oft unterschätzt wird. Beim Share Deal gibt es keinen Betriebsübergang im Sinne der Vorschrift, weil der Arbeitgeber – die Gesellschaft – gleich bleibt. In der Insolvenz gilt § 613a BGB grundsätzlich ebenfalls, allerdings mit Besonderheiten bei der Haftung des Erwerbers für Altansprüche.