Vorläufiges Insolvenzverfahren

Auch: Insolvenzeröffnungsverfahren, Eröffnungsverfahren

Das vorläufige Insolvenzverfahren ist die Phase zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsentscheidung, in der das Gericht das Vermögen sichert und die Fortführung prüfen lässt.

Nach einem Insolvenzantrag prüft das Gericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob genug Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist. In dieser Zeit setzt es meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Er sichert das Vermögen, sorgt für die Fortführung des Betriebs und erstellt ein Gutachten.

Für die Mitarbeiter wird häufig Insolvenzgeld vorfinanziert, was den Betrieb in dieser Phase wirtschaftlich entlastet. Viele Verwalter nutzen die Zeit, um bereits einen Investorenprozess zu starten. Ein Unternehmenskauf wird aber in der Regel erst nach Eröffnung des Verfahrens vollzogen, weil der vorläufige Verwalter meist nur eingeschränkte Befugnisse hat. Interessenten können in dieser Phase Unterlagen prüfen, Gespräche führen und ein Angebot vorbereiten.

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Verwandte Begriffe

  • Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, verwaltet das Vermögen des insolventen Unternehmens und verwertet es im Interesse aller Gläubiger.

  • Investorenprozess

    Ein Investorenprozess ist ein strukturiertes Verfahren, in dem ein Unternehmen mehreren Kaufinteressenten parallel angeboten wird, um den besten Käufer zu finden.

  • Eigenverwaltung

    In der Eigenverwaltung führt die bisherige Geschäftsleitung das Unternehmen im Insolvenzverfahren selbst weiter, überwacht von einem Sachwalter statt eines Insolvenzverwalters.

  • Übertragende Sanierung

    Bei der übertragenden Sanierung kauft ein Investor den Geschäftsbetrieb eines insolventen Unternehmens, während die Altschulden beim alten Rechtsträger bleiben.

  • Massegläubiger

    Massegläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen erst durch das Insolvenzverfahren entstehen; sie werden vor den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern aus der Masse bezahlt.

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