Asset Deal oder Share Deal: Unterschiede beim Firmenkauf

Stand 30.10.2026 · Redaktion Neuer Chef

Ein Unternehmen lässt sich auf zwei Arten kaufen: Entweder erwirbt der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs – Maschinen, Warenbestand, Kundenstamm, Verträge –, oder er kauft die Anteile an der Gesellschaft, der der Betrieb gehört. Juristen sprechen von Asset Deal und Share Deal. Die Wahl beeinflusst Haftung, Aufwand, Steuern und die Frage, was mit Mitarbeitern und Verträgen geschieht. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede und für wen welche Variante typischerweise passt.

Die Grundidee: Betrieb kaufen oder Gesellschaft kaufen

Beim Asset Deal kauft der Käufer einzelne Gegenstände und Rechte. Verkäufer ist der bisherige Rechtsträger, also der Einzelunternehmer oder die Gesellschaft selbst. Jedes Wirtschaftsgut muss im Vertrag bestimmt und einzeln übertragen werden, meist über Anlagen mit Inventarlisten, Kundenlisten und Vertragsübersichten. Der Käufer übernimmt nur das, was ausdrücklich vereinbart ist; die alte Gesellschaft bleibt mit ihren übrigen Verbindlichkeiten zurück.

Beim Share Deal kauft der Käufer die Anteile an einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft von deren Gesellschaftern. Das Unternehmen selbst bleibt unverändert: Es behält seine Verträge, Genehmigungen, Mitarbeiter, aber auch alle Verbindlichkeiten und Risiken. Nur der Eigentümer wechselt. Ein Einzelunternehmen kann nur per Asset Deal verkauft werden, weil es keine Anteile gibt, die übertragen werden könnten.

Haftung: was der Käufer übernimmt

Der wichtigste Vorteil des Asset Deals für Käufer ist die Möglichkeit, Altlasten zurückzulassen. Ganz ohne Risiko ist er aber nicht. Wer ein Handelsgeschäft übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 HGB grundsätzlich für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten, sofern die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen und bekannt gemacht wird. Außerdem kann der Erwerber eines Unternehmens im Ganzen nach § 75 AO für bestimmte betriebliche Steuern haften, begrenzt auf das übernommene Vermögen.

Beim Share Deal bleibt jede Verbindlichkeit in der Gesellschaft, auch unbekannte. Der Käufer schützt sich deshalb über eine gründliche Due Diligence sowie über Garantien und Freistellungen des Verkäufers im Kaufvertrag. Wie viel diese Zusagen wert sind, hängt davon ab, ob der Verkäufer im Ernstfall zahlen kann. Deshalb werden manchmal Teile des Kaufpreises für eine gewisse Zeit zurückbehalten oder auf ein Treuhandkonto gezahlt.

Für Verkäufer kehrt sich die Rechnung um: Beim Share Deal sind sie die Gesellschaft samt Risiken los, haften aber aus den vertraglichen Garantien. Beim Asset Deal bleiben Verbindlichkeiten, die der Käufer nicht übernimmt, beim Verkäufer oder seiner Gesellschaft und müssen aus dem Kaufpreis beglichen werden. Bei einer GmbH folgt danach häufig die Liquidation der leeren Gesellschaft, die zusätzlichen Aufwand und Zeit bedeutet.

Verträge und Genehmigungen

Beim Asset Deal gehen Verträge nicht automatisch über. Miet-, Liefer-, Leasing- und Kundenverträge müssen einzeln mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners übertragen werden. Das gibt Vertragspartnern die Gelegenheit, neu zu verhandeln oder abzuspringen, und kostet Zeit. Auch personengebundene Genehmigungen, etwa für Gaststätten oder bestimmte Handwerke, muss der Käufer oft neu beantragen, bevor er den Betrieb weiterführen darf.

Beim Share Deal laufen Verträge und Genehmigungen grundsätzlich weiter, weil der Vertragspartner gleich bleibt. Viele Verträge enthalten aber sogenannte Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Gesellschafterwechsel ein Kündigungsrecht oder eine Zustimmungspflicht vorsehen. Diese Klauseln sollten vor der Unterschrift geprüft und wichtige Vertragspartner gegebenenfalls frühzeitig eingebunden werden, damit der Wechsel nicht zur Überraschung wird.

Mitarbeiter: § 613a BGB und der Share Deal

Beim Asset Deal greift in der Regel § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Käufer kann sich die Mitarbeiter also nicht aussuchen. Die Arbeitnehmer müssen vorab in Textform unterrichtet werden und können dem Übergang widersprechen. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.

Beim Share Deal ändert sich für die Mitarbeiter rechtlich nichts, denn ihr Arbeitgeber – die Gesellschaft – bleibt derselbe. Eine Unterrichtung nach § 613a BGB ist nicht nötig. Praktisch sollten beide Seiten das Team dennoch frühzeitig und offen informieren, um Unsicherheit und Kündigungen von Schlüsselpersonen zu vermeiden. Gerade in kleinen Betrieben spricht sich ein Verkauf ohnehin schnell herum.

Form: wann ein Notar nötig ist

Die Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf nach § 15 GmbHG eines notariell geschlossenen Vertrags; auch die Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter zur Abtretung verpflichtet, muss notariell beurkundet werden. Ein Share Deal über GmbH-Anteile ist daher immer mit einem Notartermin verbunden. Anschließend wird eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, damit der Käufer gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt.

Ein Asset Deal ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte aber schriftlich und mit genauen Listen der übertragenen Gegenstände geschlossen werden. Notarpflichtig wird er etwa, wenn Grundstücke mitverkauft werden. Rechte wie Marken, Domains oder Forderungen werden als Rechtskauf übertragen, für den nach § 453 BGB die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend gelten.

Steuerliche Unterschiede: nur ein Überblick

Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich erheblich, für Käufer wie für Verkäufer. Beim Asset Deal kann der Käufer den Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilen und über deren Nutzungsdauer abschreiben, auch den Geschäftswert. Beim Share Deal erwirbt er Anteile, die steuerlich anders behandelt werden. Für Verkäufer hängt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns davon ab, ob sie als Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verkaufen.

Hinzu kommen Fragen der Umsatzsteuer, der Grunderwerbsteuer bei Immobilien und bestehender Verlustvorträge. Diese Punkte sind einzelfallabhängig und ändern sich mit der Gesetzgebung. Käufer und Verkäufer sollten die Struktur deshalb vor Vertragsverhandlungen mit einem Steuerberater abstimmen. Oft haben beide Seiten gegensätzliche steuerliche Interessen, die sich im Preis widerspiegeln. Ein Vorteil für die eine Seite ist dann ein Argument, über den Kaufpreis oder die Verteilung von Kosten neu zu sprechen.

Mischformen und Sonderfälle

Zwischen den beiden Grundformen gibt es Gestaltungen, die Elemente beider Varianten verbinden. So kann ein Verkäufer zunächst einen Betriebsteil in eine neue Gesellschaft ausgliedern und anschließend deren Anteile verkaufen. Der Käufer erhält dann eine Gesellschaft ohne Vorgeschichte, die Verträge und Genehmigungen laufen aber je nach Gestaltung nicht automatisch mit. Solche Umstrukturierungen sind aufwendig und steuerlich anspruchsvoll.

Häufig gehört die Betriebsimmobilie nicht der Gesellschaft, sondern dem Inhaber privat. Dann wird der Betrieb verkauft und die Immobilie entweder separat veräußert oder langfristig an den Käufer vermietet. Solche Konstruktionen erfordern sorgfältige Abstimmung zwischen Kaufvertrag, Mietvertrag und Finanzierung. Für den Käufer ist vor allem eine ausreichend lange Laufzeit des Mietvertrags wichtig, damit der Standort gesichert ist und die Bank die Finanzierung mitträgt.

Aufwand und Ablauf im Vergleich

Der Asset Deal ist in der Vorbereitung aufwendiger: Alle Gegenstände, Rechte und Verträge müssen erfasst, bewertet und einzeln übertragen werden. Zustimmungen von Vermietern, Lieferanten und Leasinggebern sind einzuholen, Genehmigungen neu zu beantragen und Mitarbeiter zu unterrichten. Dafür ist der Umfang klar abgegrenzt, und der Käufer startet ohne die Vorgeschichte der alten Gesellschaft.

Der Share Deal ist im Vollzug einfacher, weil nur die Anteile übergehen. Der Aufwand verlagert sich in die Prüfung: Der Käufer muss die gesamte Gesellschaft mit ihrer Vergangenheit verstehen, und der Kaufvertrag braucht ausführliche Garantien. Bei kleinen GmbHs mit überschaubarer Geschichte kann der Share Deal insgesamt trotzdem der schnellere Weg sein.

Was für wen passt

Käufer bevorzugen häufig den Asset Deal, weil sie gezielt auswählen können, was sie übernehmen, und weniger unbekannte Risiken tragen. Bei Übernahmen aus der Insolvenz ist er die Regel: Der Insolvenzverwalter verkauft den Geschäftsbetrieb, die Verbindlichkeiten bleiben in der alten Gesellschaft. Verkäufer einer GmbH bevorzugen dagegen oft den Share Deal, weil die Gesellschaft mit allem übergeht und sie sich nicht um die Abwicklung einer leeren Hülle kümmern müssen.

Der Share Deal bietet sich zudem an, wenn das Geschäft an nicht übertragbaren Genehmigungen, langfristigen Verträgen oder Zulassungen hängt, die bei einem Asset Deal verloren gingen. Am Ende ist die Wahl eine Verhandlungsfrage: Wer das Risiko übernimmt, wird es im Preis berücksichtigen. Es lohnt sich, beide Varianten durchzurechnen, bevor man sich in Gesprächen festlegt, und die Struktur früh mit dem eigenen Berater abzustimmen.

  • Einzelunternehmen: nur Asset Deal möglich
  • Insolvenzverkauf: praktisch immer Asset Deal
  • GmbH mit wertvollen Verträgen oder Genehmigungen: oft Share Deal
  • Unklare Altlasten oder Teilverkauf eines Betriebs: eher Asset Deal

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?

Beim Asset Deal kauft der Käufer einzelne Wirtschaftsgüter, Rechte und Verträge eines Betriebs. Beim Share Deal kauft er die Anteile an der Gesellschaft, die den Betrieb trägt. Im ersten Fall wechselt das Vermögen den Eigentümer, im zweiten nur der Gesellschafter, während das Unternehmen unverändert bleibt.

Gehen beim Asset Deal die Mitarbeiter mit über?

In der Regel ja. Nach § 613a BGB tritt der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Mitarbeiter müssen vorher informiert werden und können dem Übergang widersprechen. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam.

Braucht man für den Kauf einer GmbH einen Notar?

Ja, wenn GmbH-Anteile übertragen werden. § 15 GmbHG verlangt für die Abtretung und für die Verpflichtung dazu einen notariell beurkundeten Vertrag. Ein Asset Deal ist grundsätzlich ohne Notar möglich, außer es werden zum Beispiel Grundstücke mitverkauft.

Welche Variante ist für Käufer sicherer?

Der Asset Deal gilt als risikoärmer, weil der Käufer nur übernimmt, was vereinbart ist. Ausnahmen bestehen etwa bei Fortführung der bisherigen Firma oder bei bestimmten Steuerschulden. Beim Share Deal übernimmt der Käufer alle Risiken der Gesellschaft und sichert sich über Due Diligence, Garantien und Freistellungen ab.

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Quellen

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