Notarielle Beurkundung

Auch: Beurkundung, Notarvertrag

Die notarielle Beurkundung ist eine gesetzliche Formvorschrift, bei der ein Notar den Vertrag verliest und die Erklärungen der Parteien in einer Urkunde festhält.

Beim Unternehmenskauf ist die Beurkundung nicht immer, aber häufig vorgeschrieben. Der Kauf und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen müssen nach § 15 GmbHG notariell beurkundet werden. Gehört ein Grundstück zum verkauften Vermögen, ist der Vertrag ebenfalls beurkundungspflichtig. Ein Asset Deal ohne Grundstück kann dagegen grundsätzlich privatschriftlich geschlossen werden.

Der Notar verliest den gesamten Vertrag einschließlich der Anlagen, soweit diese nicht ausnahmsweise anders einbezogen werden. Bei umfangreichen Verträgen kann das mehrere Stunden dauern. Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Ein Formfehler kann dazu führen, dass der Vertrag unwirksam ist. Nebenabreden, die nicht mitbeurkundet wurden, sind daher ein Risiko – alle wesentlichen Vereinbarungen gehören in die Urkunde.

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Verwandte Begriffe

  • GmbH-Anteilskauf

    Beim GmbH-Anteilskauf erwirbt der Käufer Geschäftsanteile an einer GmbH; der Vertrag muss nach § 15 GmbHG notariell beurkundet werden.

  • Share Deal

    Beim Share Deal kauft der Käufer die Anteile an der Gesellschaft, die das Unternehmen betreibt; die Gesellschaft selbst bleibt mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

  • Handelsregister

    Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Amtsgerichte, in dem Kaufleute und Gesellschaften mit Firma, Sitz, Vertretern und weiteren Angaben eingetragen sind.

  • Signing

    Signing ist die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags; ab diesem Zeitpunkt sind Käufer und Verkäufer rechtlich an den Vertrag gebunden.

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