Arzt- oder Zahnarztpraxis kaufen: Kassensitz, Praxiswert, Übergabe

Stand 30.10.2026 · Redaktion Neuer Chef

Für viele Ärzte und Zahnärzte ist die Übernahme einer bestehenden Praxis der direkteste Weg in die Selbständigkeit. Patientenstamm, Team und Ausstattung sind vorhanden, Umsätze vom ersten Tag an realistisch. Anders als beim Kauf eines Handwerksbetriebs hängt der Erfolg aber nicht nur am Vertrag zwischen Abgeber und Nachfolger, sondern auch an der vertragsärztlichen Zulassung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Schritte nötig sind und wo die typischen Stolpersteine liegen.

Kassenarztsitz: Warum die Zulassung im Mittelpunkt steht

Ein großer Teil der Patienten ist gesetzlich versichert. Wer sie behandeln und abrechnen will, braucht eine Zulassung als Vertragsarzt. In vielen Regionen sind Planungsbereiche wegen Überversorgung für neue Zulassungen gesperrt. Dort kommt man praktisch nur über die Nachfolge in einen bestehenden Sitz an eine Zulassung. Der Kassenarztsitz selbst ist dabei nicht käuflich: Er wird nicht vom Abgeber übertragen, sondern vom Zulassungsausschuss vergeben. Ob ein Planungsbereich gesperrt ist, veröffentlicht die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Diese Information sollte am Anfang jeder Suche stehen, weil sie den gesamten Ablauf bestimmt.

Gekauft wird deshalb die Praxis – Einrichtung, Patientenstamm, Organisation, Ruf. Der Kaufvertrag wird in der Regel so gestaltet, dass er nur wirksam wird, wenn der Käufer die Zulassung tatsächlich erhält. Ohne diese Bedingung riskiert der Käufer, eine Praxis zu bezahlen, die er mit gesetzlich Versicherten nicht betreiben darf. Umgekehrt schützt die Bedingung auch den Abgeber, der seine Praxis nicht an jemanden binden will, der am Ende nicht zugelassen wird.

Das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V

In gesperrten Planungsbereichen regelt § 103 SGB V die Nachfolge. Der abgebende Arzt oder seine Erben stellen einen Antrag. Zunächst entscheidet der Zulassungsausschuss, ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird; ist der Sitz aus Versorgungsgründen entbehrlich, kann er den Antrag ablehnen. Dann ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis vorgesehen.

Findet das Verfahren statt, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus. Interessenten bewerben sich, und der Zulassungsausschuss wählt nach gesetzlichen Kriterien aus, darunter berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Bevorzugt berücksichtigt werden unter anderem Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Abgebers, angestellte Ärzte der Praxis sowie frühere Partner. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers zählen nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt.

  • Antrag des Abgebers auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens
  • Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Nachbesetzung
  • Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung
  • Bewerbung, Auswahl und Zulassung des Nachfolgers

Besonderheiten bei Zahnarztpraxen

Für Zahnärzte gelten die Zulassungsbeschränkungen des § 103 SGB V ausdrücklich nicht. Ein Nachbesetzungsverfahren wie bei Ärzten ist deshalb nicht erforderlich. Die Zulassung als Vertragszahnarzt beantragt der Nachfolger beim zuständigen Zulassungsausschuss nach der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte. Das macht die Übernahme planbarer, weil der Kaufvertrag nicht an einer Auswahlentscheidung hängt. Die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung, etwa Approbation und Eintragung in das Zahnarztregister, muss der Nachfolger trotzdem rechtzeitig erfüllen.

Dafür steht der Käufer im Wettbewerb mit Neugründungen in der Nachbarschaft. Der Wert einer Zahnarztpraxis liegt deshalb stärker im Patientenstamm, im Team, in der Ausstattung und im Standort. Moderne Technik, ein eingespieltes Prophylaxe-Team und eine gute Lage wiegen schwerer als der Sitz an sich. Käufer sollten deshalb besonders genau prüfen, wie aktuell Behandlungseinheiten, Röntgentechnik und Praxissoftware sind und welche Investitionen in den ersten Jahren anstehen.

Praxiswert: materieller und ideeller Wert

Der Praxiswert setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der materielle Wert umfasst Einrichtung, Geräte, EDV und Vorräte; er orientiert sich am Zeitwert und daran, ob die Technik noch zeitgemäß ist. Der ideelle Wert, auch Goodwill genannt, steht für den Patientenstamm, den Ruf und die Organisation – also für die Erwartung, dass die Patienten dem Nachfolger treu bleiben.

Für die Bewertung gibt es etablierte Verfahren, die Kammern und Sachverständige anwenden. Grundlage sind die Umsätze und Kosten der vergangenen Jahre, bereinigt um Besonderheiten des Abgebers. Käufer sollten genau prüfen, welcher Anteil des Umsatzes an der Person des Abgebers hängt, etwa an besonderen Leistungen, Belegbetten oder Kooperationen, und ob dieser Anteil nach der Übergabe erhalten bleibt.

Im Nachbesetzungsverfahren spielt der Praxiswert eine besondere Rolle, weil der Zulassungsausschuss die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers nur bis zur Höhe des Verkehrswerts berücksichtigt. Ein deutlich überhöhter Preis lässt sich daher nicht über das Verfahren durchsetzen. Für Käufer ist eine eigene, unabhängige Bewertung deshalb nicht nur Verhandlungsgrundlage, sondern auch Absicherung gegenüber Bank und Zulassungsgremium.

Patientenstamm und Patientenakten

Der Patientenstamm ist der Kern des Goodwills, aber er lässt sich nicht einfach verkaufen. Patientenakten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. Der Nachfolger darf sie grundsätzlich nur einsehen, wenn der jeweilige Patient eingewilligt hat. In der Praxis wird der Aktenbestand daher getrennt verwahrt, und der Nachfolger greift erst darauf zu, wenn ein Patient in die Praxis kommt und zustimmt. Für elektronisch geführte Akten muss die Praxissoftware eine solche Trennung technisch abbilden, was vor der Übergabe geklärt sein sollte.

Die Verwahrungspflicht und der Umgang mit Altakten werden im Kaufvertrag geregelt. Wichtig ist auch die Kommunikation: Ein Abgeber, der seine Patienten persönlich auf den Nachfolger vorbereitet, sichert den Wert, den der Käufer bezahlt. Eine gemeinsame Übergangszeit, in der beide in der Praxis tätig sind, hilft dabei erheblich. Auch ein persönliches Anschreiben oder ein Aushang in der Praxis, der den Wechsel ankündigt, schafft Vertrauen.

Personal und Mietvertrag

Mit der Übernahme der Praxis gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich auf den Käufer über. Das ist meist ein Vorteil, denn ein eingespieltes Team trägt die Praxis durch den Wechsel. Käufer sollten sich dennoch Arbeitsverträge, Gehälter, Zusagen und offene Urlaubsansprüche zeigen lassen und früh mit dem Team sprechen.

Der Mietvertrag ist häufig der unterschätzte Punkt. Ohne gesicherten Standort ist der Patientenstamm wenig wert. Der Käufer sollte klären, ob der Vermieter einem Eintritt in den Vertrag zustimmt, wie lange der Vertrag noch läuft und ob die Räume für die eigene Planung genügen, etwa für weitere Behandlungsräume oder Barrierefreiheit. Den Kaufvertrag unter die Bedingung eines tragfähigen Mietvertrags zu stellen, ist üblich.

Neben Personal und Räumen gehören weitere Verträge auf den Prüfstand: Leasing für Geräte, Wartungsverträge, Praxissoftware, Labor- und Entsorgungsverträge sowie Kooperationen mit Kliniken oder anderen Praxen. Nicht jeder davon geht automatisch über, und manche sind ungünstig oder lange gebunden. Eine vollständige Vertragsliste als Anlage zum Kaufvertrag schafft Klarheit darüber, was der Nachfolger übernimmt und was der Abgeber beendet.

Finanzierung der Praxisübernahme

Banken finanzieren Praxisübernahmen in der Regel gern, weil Ärzte und Zahnärzte als verlässliche Kreditnehmer gelten. Neben dem Kaufpreis gehören Investitionen in Technik, Umbau und ein Betriebsmittelpuffer für die Anlaufzeit in den Finanzierungsplan. Förderkredite der KfW und der Landesförderbanken kommen ergänzend in Betracht. Viele Banken haben eigene Teams für Heilberufe, die typische Kostenstrukturen kennen und Praxisübernahmen regelmäßig begleiten. Ein Vergleich mehrerer Angebote lohnt sich trotzdem.

Grundlage der Finanzierung ist ein Praxiskonzept mit Umsatz- und Kostenplanung. Hilfreich sind die Auswertungen des Abgebers aus den letzten Jahren, eine unabhängige Praxisbewertung und gegebenenfalls ein Gespräch mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung über die Versorgungslage. Die Finanzierungszusage sollte vorliegen, bevor man sich im Nachbesetzungsverfahren bewirbt. Wer erst nach der Zulassung über die Finanzierung verhandelt, setzt sich unnötig unter Druck und schwächt seine Position gegenüber Abgeber und Bank.

Ablauf und Übergabe in der Praxis

Eine Praxisübernahme braucht Vorlauf. Abgeber und Nachfolger sollten früh klären, ob die Chemie stimmt und ob eine gemeinsame Übergangsphase gewünscht ist, etwa durch eine vorherige Anstellung oder eine befristete Kooperation. Danach folgen Bewertung, Verhandlung, Kaufvertrag unter Bedingungen, Zulassungsverfahren und schließlich der Übergabestichtag. Zur Übergabe gehören auch Abrechnungsfragen, die Umstellung von Verträgen mit Laboren, Software- und Wartungsfirmen sowie die Information der Kammer und der Versicherungen.

  • Kennenlernen, Einsicht in Zahlen und Praxisbegehung
  • Unabhängige Bewertung und Finanzierungszusage
  • Kaufvertrag mit Bedingungen für Zulassung und Mietvertrag
  • Nachbesetzungsverfahren oder Zulassungsantrag
  • Übergabe mit Information von Patienten, Team und Partnern

Häufige Fragen

Kann man einen Kassenarztsitz kaufen?

Nein. Gekauft wird die Praxis mit Einrichtung und Patientenstamm. Den Sitz vergibt der Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V. Deshalb wird der Kaufvertrag üblicherweise unter die Bedingung gestellt, dass der Käufer die Zulassung erhält.

Gibt es bei Zahnarztpraxen ein Nachbesetzungsverfahren?

Nein. Nach § 103 Absatz 8 SGB V gelten die Zulassungsbeschränkungen nicht für Zahnärzte. Der Nachfolger beantragt seine Zulassung als Vertragszahnarzt beim Zulassungsausschuss. Die Übernahme ist dadurch planbarer, der Wettbewerb mit Neugründungen aber größer.

Wie wird der Wert einer Arztpraxis ermittelt?

Der Praxiswert besteht aus dem materiellen Wert von Einrichtung und Geräten und dem ideellen Wert für Patientenstamm und Ruf. Grundlage sind bereinigte Umsätze und Kosten der Vorjahre. Eine unabhängige Bewertung durch einen Sachverständigen schafft eine belastbare Basis für Verhandlung und Finanzierung.

Darf der Käufer die Patientenakten einsehen?

Grundsätzlich nur mit Einwilligung des jeweiligen Patienten, denn es gelten ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz. Üblich ist eine getrennte Verwahrung des Altbestands, auf den der Nachfolger erst zugreift, wenn der Patient zustimmt. Die Regeln dazu gehören in den Kaufvertrag.

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Quellen

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