Kassenarztsitz

Auch: Vertragsarztsitz, Kassenzulassung

Der Kassenarztsitz ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; in gesperrten Gebieten wird er bei Praxisabgabe im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V vergeben.

Ärzte und Psychotherapeuten, die gesetzlich Versicherte behandeln wollen, brauchen eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung. In vielen Regionen sind die Planungsbereiche wegen Überversorgung gesperrt. Dort lässt sich eine Zulassung praktisch nur übernehmen, wenn ein bestehender Sitz frei wird. Der Sitz ist damit oft der eigentliche Engpass bei einer Praxisübernahme.

Gibt ein Arzt seine Praxis ab, beantragt er die Ausschreibung des Sitzes im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V. Der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern aus und berücksichtigt dabei unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und die Interessen des Abgebers. Er kann die Nachbesetzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Weil Praxiskaufvertrag und Zulassungsentscheidung zusammenhängen, wird der Kaufvertrag meist unter der Bedingung geschlossen, dass der Käufer die Zulassung erhält.

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Verwandte Begriffe

  • Praxisübernahme

    Bei einer Praxisübernahme kauft ein Arzt, Zahnarzt, Therapeut oder anderer Freiberufler eine bestehende Praxis mit Patientenstamm, Ausstattung und Team.

  • Praxiswert

    Der Praxiswert ist der ideelle Wert einer Arzt-, Zahnarzt- oder Therapiepraxis, der über den Substanzwert der Einrichtung hinausgeht – vor allem für Patientenstamm und Standort.

  • Closing

    Closing ist der Vollzug des Unternehmenskaufs: Kaufpreis wird gezahlt, Anteile oder Wirtschaftsgüter gehen über, das Unternehmen wechselt tatsächlich den Inhaber.

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