Kassenarztsitz
Auch: Vertragsarztsitz, Kassenzulassung
Der Kassenarztsitz ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; in gesperrten Gebieten wird er bei Praxisabgabe im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V vergeben.
Ärzte und Psychotherapeuten, die gesetzlich Versicherte behandeln wollen, brauchen eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung. In vielen Regionen sind die Planungsbereiche wegen Überversorgung gesperrt. Dort lässt sich eine Zulassung praktisch nur übernehmen, wenn ein bestehender Sitz frei wird. Der Sitz ist damit oft der eigentliche Engpass bei einer Praxisübernahme.
Gibt ein Arzt seine Praxis ab, beantragt er die Ausschreibung des Sitzes im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V. Der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern aus und berücksichtigt dabei unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und die Interessen des Abgebers. Er kann die Nachbesetzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ablehnen. Weil Praxiskaufvertrag und Zulassungsentscheidung zusammenhängen, wird der Kaufvertrag meist unter der Bedingung geschlossen, dass der Käufer die Zulassung erhält.