Praxisübernahme

Auch: Praxiskauf, Praxisabgabe, Praxisnachfolge

Bei einer Praxisübernahme kauft ein Arzt, Zahnarzt, Therapeut oder anderer Freiberufler eine bestehende Praxis mit Patientenstamm, Ausstattung und Team.

Die Praxisübernahme ist für viele Heilberufler der Weg in die Selbstständigkeit. Gekauft werden die Einrichtung und Geräte, der ideelle Praxiswert und häufig der Mietvertrag. Die Mitarbeiter gehen nach § 613a BGB auf den Käufer über. Bei Arztpraxen mit Kassenzulassung kommt das Nachbesetzungsverfahren für den Kassenarztsitz hinzu.

Patientenakten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie dürfen nicht einfach mitverkauft werden; üblich sind Verwahrungsvereinbarungen und die Einwilligung der Patienten für den Zugriff des Nachfolgers. Häufig wird eine Übergangsphase vereinbart, in der der Abgeber noch mitarbeitet und Patienten persönlich übergibt. Auch Kooperationsmodelle wie der Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft vor der vollständigen Übernahme sind verbreitet.

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Verwandte Begriffe

  • Praxiswert

    Der Praxiswert ist der ideelle Wert einer Arzt-, Zahnarzt- oder Therapiepraxis, der über den Substanzwert der Einrichtung hinausgeht – vor allem für Patientenstamm und Standort.

  • Kassenarztsitz

    Der Kassenarztsitz ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; in gesperrten Gebieten wird er bei Praxisabgabe im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V vergeben.

  • Betriebsübergang

    Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht; die Arbeitsverhältnisse gehen mit über.

  • Übergangsphase

    Die Übergangsphase ist der Zeitraum nach dem Verkauf, in dem der bisherige Inhaber den Käufer einarbeitet und Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter an ihn übergibt.

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