Wettbewerbsverbot

Auch: Konkurrenzverbot, Non-Compete

Ein Wettbewerbsverbot im Unternehmenskaufvertrag untersagt dem Verkäufer, dem verkauften Unternehmen für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Gebiet Konkurrenz zu machen.

Wer ein Unternehmen kauft, bezahlt vor allem für Kundenbeziehungen und Marktposition. Würde der Verkäufer direkt nach dem Verkauf einen neuen Betrieb in derselben Branche eröffnen, wäre dieser Wert schnell verloren. Deshalb enthalten fast alle Kaufverträge ein Wettbewerbsverbot, oft ergänzt um ein Abwerbeverbot für Kunden und Mitarbeiter.

Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es zeitlich, räumlich und sachlich angemessen begrenzt ist. Zu weit gefasste Verbote können von Gerichten ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden. Maßstab ist, ob das Verbot zum Schutz des übertragenen Unternehmenswerts erforderlich ist. Für Verkäufer, die in der Branche weiter tätig sein wollen, etwa als Berater, lohnt es sich, erlaubte Tätigkeiten ausdrücklich im Vertrag zu nennen.

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Verwandte Begriffe

  • Goodwill

    Goodwill ist der Teil des Kaufpreises, der über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden hinausgeht – etwa für Kundenstamm, Ruf und eingespieltes Team.

  • Kundenabhängigkeit

    Kundenabhängigkeit liegt vor, wenn ein großer Teil des Umsatzes auf wenige Kunden entfällt; sie gilt beim Unternehmenskauf als wesentliches Risiko.

  • Übergangsphase

    Die Übergangsphase ist der Zeitraum nach dem Verkauf, in dem der bisherige Inhaber den Käufer einarbeitet und Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter an ihn übergibt.

  • Garantien

    Garantien im Unternehmenskaufvertrag sind Zusicherungen des Verkäufers über den Zustand des Unternehmens, für deren Unrichtigkeit er nach den vertraglichen Regeln haftet.

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